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Übertragung und Veräußerung von unbewegl · Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 3 Übertragung und Veräußerung von unbewegl

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.