§ 4 Elektronische Übermittlung von Erklärung
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.