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Elektronische Übermittlung von Erklärung · Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

§ 4 Elektronische Übermittlung von Erklärung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.

(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.