NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 3b NAGAussetzung des Verfahrens
2. Hauptstück Behördenzuständigkeiten
Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.