NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 79 NAGSprachliche Gleichbehandlung
3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-07