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NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 80 NAGVerweisungen

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2018 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-12-24