§ 10 Abkommen über die Besteuerung von ZinserUmsetzung
Artikel 10
Die Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.