§ 9 Abkommen über die Besteuerung von ZinserAndere Quellensteuern
Artikel 9
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.