§ 8 Abkommen über die Besteuerung von ZinserVermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 8
(1) Anguilla sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.