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Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu · Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

§ 10 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.

(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:

- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang

(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.