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Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu · Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

§ 11 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnu

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Fragen, die sich aus der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates ergeben, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus von den Vertragsparteien und den an der Durchführung dieser Vereinbarung mitwirkenden Behörden bestimmten Vertretern zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Beweise nach Anlage II der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige mittelbare Beweise ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz (1) festgelegt werden.