Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
§ 29 Vereinbarung über die Satzung der Europä
Artikel 29
Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.