Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
§ 30 Vereinbarung über die Satzung der Europä
Artikel 30
Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.