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Informationsaustausch auf dem Gebiete de · Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

§ 10 Informationsaustausch auf dem Gebiete de

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.