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Informationsaustausch auf dem Gebiete de · Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

§ 9 Informationsaustausch auf dem Gebiete de

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Der Inhalt der Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens übermittelt werden, kann von der anderen Vertragspartei uneingeschränkt verwendet werden, sofern die benachrichtigende Vertragspartei ihn nicht vertraulich übermittelt hat.