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Abkommen im Bereich der Kultur und der B · Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

§ 3 Abkommen im Bereich der Kultur und der B

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Schulwesen, insbesondere im allgemein bildenden und berufsbildenden Bereich, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

a) den Austausch von Expert/inn/en, Fremdsprachenassistent/inn/en sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial, insbesondere im Bereich des bilingualen Unterrichts und über neue Entwicklungen im Bildungsbereich wie z. B. Schulautonomie, Schulentwicklung, IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie), Civic Education, Qualitätssicherung u.a.;

b) die Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat;

c) Aktivitäten im Bereich der Lehrer/innenfortbildung zur Förderung der Vertiefung der Kenntnisse und der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;

d) Förderung der muttersprachlichen Kompetenz von Schüler/inne/n mit Deutsch bzw. Kroatisch als Zweitsprache.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.