Abkommen im Bereich der Kultur und der B · Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
§ 4 Abkommen im Bereich der Kultur und der B
Artikel 4
Zum Zwecke der differenzierten Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei in den Unterrichtsmittel tauschen die Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expert/inn/enausschuss.