UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz
§ 32 UUG 2005Vollziehung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.