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UUG 2005 · Unfalluntersuchungsgesetz

§ 4 UUG 2005Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.