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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 3

§ 5 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Artikel 23 lit. c Ziffer 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„3. zur Bestreitung der Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie aller anderen Ausgaben ähnlicher Art, und, falls die Organisation dies bestimmt, zur Bestreitung von Ausgaben, die gemäß Artikel 21 und 25 entstehen.“