Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5
§ 5 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok
TABELLE III TABELLE römisch drei QUOTEN
Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:
a) Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zur Hälfte durch Kredite und zur anderen Hälfte durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für sie festgesetzte Quote nicht überschreitet.
Vertragspartei
Quoten in Millionen Rechnungseinheiten
Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten
Belgien-Luxemburg
432
8,7
Dänemark
234
4,7
Deutschland
600
12,0
Frankreich
624
12,5
Griechenland
54
1,1
Island
18
0,4
Italien
246
4,9
Niederlande
426
8,5
Norwegen
240
4,8
Österreich
84
1,7
Portugal
84
1,7
Schweden
312
6,3
Schweiz
300
6,0
Türkei
60
1,2
Vereinigtes Königreich
1272
25,5
Anmerkungen:
1. Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 30. Juni 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikels 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als null.
2. Der Rechnugsüberschuß oder das Rechnungsdefizit der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 402,626 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b
b) Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen gewährt die betreffende Vertragspartei der Union den in lit. a dieses Artikels angeführten Kredit und die Union leistet an die betreffende Vertragspartei die in dieser lit. genannte Goldzahlung. Zum Ausgleich von Rechnungsdefiziten gewährt die Union der betreffenden Vertragspartei den in dieser lit. angeführten Kredit und die betreffende Vertragspartei leistet an die Union die in dieser lit. angeführten Goldzahlungen.
c) Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund dieses Artikels zum Ausgleich des Rechnungsdefizites oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.
d) Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt.
e) Jede Vertragspartei darf vorbehaltlich der Zustimmung der Organisation den ihr von der Union auf Grund dieses Artikels eingeräumten Kredit vermindern, und zwar entweder
1. auf Grund eines Antrages, daß ihr die Union zum Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses für eine Abrechnungsperiode einen geringeren Teil an Gold zahlen soll, als dies in lit. a dieses Artikels vorgesehen ist; oder
2. durch Vornahme einer Goldzahlung bei den Operationen für eine Abrechnungsperiode.
f) Die Differenz zwischen den von einer Vertragspartei auf Grund lit. d und e dieses Artikels gezahlten Goldbeträgen und den gemäß lit. a dieses Artikels für eine Vertragspartei errechneten Beträge sowie die von der Union auf Grund der genannten lit. geschuldeten Goldbeträge, die nicht gemäß lit. e dieses Artikels an die betreffende Vertragspartei gezahlt worden sind, gelten für die Zwecke dieses Artikels als Kredite. Sofern die betreffende Vertragspartei nicht einen gegenteiligen Antrag stellt, werden diese Beträge bei den folgenden Operationen zurückgezahlt.“
Verweist auf
- Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok Art. 17
- Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok § 4