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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

§ 4 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS

In KraftAmtlicher Text

Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“