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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

§ 1 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Anmerkung 1 zu Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:

„1. Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 31. Juli 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 lit. a und des Artikel 23bis sowie der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als Null.“