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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

§ 2 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Artikel 12 lit. c erhält folgende Fassung:

„c) Kreditbeträge, die von zwei Vertragsparteien untereinander auf Grund dieses Artikels verwendet werden, gelten als Kredite, die der Union oder von der Union für Zwecke des Artikels 11 gegeben worden sind; der auf Grund des Artikels 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden betreffenden Vertragsparteien so bemessen, daß der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.“