§ 50 ZÄGZahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis
7. Abschnitt Beendigung der Berufsausübung
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.