§ 52 ZÄGAnwendung des 1. Hauptstücks
1. Abschnitt Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01