§ 57 ZÄGAnwendung des 1. Hauptstücks
2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen
Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-04-10