§ 58 ZÄGBerufsbild und Tätigkeitsbereich
2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen
Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.