Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 61 ZÄGQualifikationsnachweis

2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen

In KraftAmtlicher Text

Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und

2. eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.