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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 72 ZÄGBerufsbild

1. Abschnitt Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

In KraftAmtlicher Text

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01