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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 73 ZÄGTätigkeitsbereich

1. Abschnitt Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere

1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,

2. die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,

3. die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,

4. die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,

5. die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,

6. die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,

7. die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,

8. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01