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Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- · Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)

§ 7 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen.