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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Zulassung von Investitionen

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu und schafft günstige Bedingungen für solche Investitionen.