§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu
Förderung und Zulassung von Investitionen
Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu und schafft günstige Bedingungen für solche Investitionen.