Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 12 Stipendienstiftungs-Gesetz
III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung römisch drei. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.