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Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz

§ 13 Stipendienstiftungs-Gesetz

III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung römisch drei. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung

In KraftAmtlicher Text

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.