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Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz

§ 14 Stipendienstiftungs-Gesetz

III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung römisch drei. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung

In KraftAmtlicher Text

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stipendienstiftung weiter.