Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 15 Stipendienstiftungs-Gesetz
IV. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle römisch vier. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.