Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 19 Stipendienstiftungs-Gesetz
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch fünf. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.