Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 20 Stipendienstiftungs-Gesetz
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch fünf. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt mit Überweisung der Mittel gemäß § 4 Abs.1.