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Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz

§ 4 Stipendienstiftungs-Gesetz

II. Abschnitt: Mittel der Stipendienstiftung römisch zwei. Abschnitt: Mittel der Stipendienstiftung

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.

(2) Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

(3) Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.