Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz
§ 3 Stipendienstiftungs-Gesetz
I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung
Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.