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Stipendienstiftungs-Gesetz · Stipendienstiftungs-Gesetz

§ 3 Stipendienstiftungs-Gesetz

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung

In KraftAmtlicher Text

Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.