VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 24 VbVGRechtsmittel
3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände
Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-12-29