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VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 25 VbVGVerfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

In KraftAmtlicher Text

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01