VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 25 VbVGVerfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht
3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01