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VbVG · Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 26 VbVGVerständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde

3. Abschnitt Verfahren gegen Verbände

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Staatsanwaltschaft hat die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.

(2) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01