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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 41 ZÄKGLandesvorstand

2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

1. Präsident/Präsidentin,

2. Vizepräsident/Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und

3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-05-01