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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 42 ZÄKGAufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands

2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.

(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.

(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.