Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 83 ZÄKGNiederschrift

4. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat

In KraftAmtlicher Text

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

1. die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin, des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie

2. der wesentliche Verlauf der Verhandlung

zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01