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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 84 ZÄKGZustellung

4. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat

In KraftAmtlicher Text

Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01