§ 85 ZÄKGZivilrechtliche Ansprüche
4. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01