Schleusenaufsichtsverordnung · Schleusenaufsichtsverordnung
§ 6 SchleusenaufsichtsverordnungSchreiben an die Schifffahrtsaufsicht
Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht
(1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.
(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
Verweist auf
- Schleusenaufsichtsverordnung Art. 121
- Schleusenaufsichtsverordnung Art. 43