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Schleusenaufsichtsverordnung · Schleusenaufsichtsverordnung

§ 6 SchleusenaufsichtsverordnungSchreiben an die Schifffahrtsaufsicht

Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.