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Schleusenaufsichtsverordnung · Schleusenaufsichtsverordnung

§ 7 SchleusenaufsichtsverordnungPrüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)

Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz

In KraftAmtlicher Text

Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.